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   OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00 (https://dejure.org/2001,17597)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.01.2001 - 16 A 5147/00 (https://dejure.org/2001,17597)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Januar 2001 - 16 A 5147/00 (https://dejure.org/2001,17597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 16 K 1345/98
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 25.04.1997 - 5 C 6.96

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes einer anwaltlichen Tätigkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
    An seiner Auffassung, dass § 17 Abs. 6 GTK auch zur Heranziehung zu Elternbeiträgen befugt, wenn das Kind die Tageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe besucht, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 - (NWVBl 1998, 188 = ZFK 1998, 231; vgl. zur Revisionsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -) unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (DVBl 1997, 1438 = FEVS 48, 16) und der dort getroffenen Feststellung, § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst enthalte keine Rechtsgrundlage dafür, dass bei dem Besuch einer von einem Träger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für Kinder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Teilnahmebeiträge oder Gebühren festsetze, festgehalten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, aaO, lediglich festgestellt, dass aus § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst keine Ermächtigung zur Festsetzung von Teilnahmebeträge für Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe folgt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1997 - 16 A 308/96

    Gleichheitssatz; Alimentationsprinzip; Ermittlung des Einkommens; Elternbeiträge;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
    An seiner Auffassung, dass § 17 Abs. 6 GTK auch zur Heranziehung zu Elternbeiträgen befugt, wenn das Kind die Tageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe besucht, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 - (NWVBl 1998, 188 = ZFK 1998, 231; vgl. zur Revisionsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -) unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (DVBl 1997, 1438 = FEVS 48, 16) und der dort getroffenen Feststellung, § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst enthalte keine Rechtsgrundlage dafür, dass bei dem Besuch einer von einem Träger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für Kinder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Teilnahmebeiträge oder Gebühren festsetze, festgehalten.

    Zu der Möglichkeit einer Heranziehung zu Elternbeiträgen kraft Landesrechts, von der das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit seiner Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 -, aaO, ausgeht, verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

  • BVerwG, 04.07.1997 - 8 B 97.97

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung von Nutzern öffentlicher Kindergärten und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
    Schon zuvor hatte der - die Zuständigkeit für diese sozialrechtliche Abgabe eigener Art in Anspruch nehmende - 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Beschluss vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - (ZKF 1998, 16) angesichts des Vorbringens der Rechtsmittelführer keine Veranlassung gesehen, die vom OVG NRW im Urteil vom 22. Januar 1997 - 16 A 3177/95 - geteilte Auffassung in Frage zu stellen, die - neben § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII tretende - Rechtsgrundlage des § 17 GTK begründe auch Beitragspflichten für den Besuch privat betriebener Kindergärten.

    Die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 BvR 1538/97 - nicht zur Entscheidung angenommen.

  • BVerwG, 15.09.1998 - 8 C 25.97

    Gebührenstaffelung; Staffelung; Entgelt für den Besuch von Kindertagesstätten;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
    In einer Revisionsentscheidung vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 - (BVerwGE 107, 88 = NVwZ 1999, 993), in dem es um den Besuch eines kirchlichen Kindergartens ging, bejaht das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Vereinbarkeit des § 17 GTK mit § 90 Abs. 1 SGB VIII. Vor diesem gesamten Hintergrund vermag die erneute Geltendmachung einer höchstrichterlichen Entscheidung, die zu den Hamburger Rechtsverhältnissen ergangen war und bei der gerade keine den § 90 Abs. 1 SGB VIII als Rechtsgrundlage ergänzende landesrechtliche Vorschrift zur Überprüfung gestanden hat, das vom Senat für richtig gefundene Ergebnis nicht zu erschüttern.
  • BVerwG, 22.01.1998 - 8 B 4.98

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
    An seiner Auffassung, dass § 17 Abs. 6 GTK auch zur Heranziehung zu Elternbeiträgen befugt, wenn das Kind die Tageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe besucht, hat der Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 25. September 1997 - 16 A 308/96 - (NWVBl 1998, 188 = ZFK 1998, 231; vgl. zur Revisionsbeschwerde: BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 8 B 4.98 -) unter Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - (DVBl 1997, 1438 = FEVS 48, 16) und der dort getroffenen Feststellung, § 90 Abs. 1 SGB VIII selbst enthalte keine Rechtsgrundlage dafür, dass bei dem Besuch einer von einem Träger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für Kinder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Teilnahmebeiträge oder Gebühren festsetze, festgehalten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.1994 - 16 A 571/94

    Tageseinrichtungen für Kinder; Träger der freien Jugendhilfe; Erhebung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
    Der Senat ist bereits in seinem Urteil vom 13. Juni 1994 - 16 A 571/94 - (NVwZ 1995, 195 = NWVBl 1994, 381 = ZKF 1995, 15) davon ausgegangen, dass § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung eine zulässige Ermächtigungsgrundlage enthält, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe befugt, auch in den Fällen, in denen das jeweilige Kind die Tageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe besucht, Elternbeiträge zu erheben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1997 - 16 A 3177/95

    Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz; Heranziehung zu Elternbeiträgen; Besuch

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2001 - 16 A 5147/00
    Schon zuvor hatte der - die Zuständigkeit für diese sozialrechtliche Abgabe eigener Art in Anspruch nehmende - 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in einem Beschluss vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - (ZKF 1998, 16) angesichts des Vorbringens der Rechtsmittelführer keine Veranlassung gesehen, die vom OVG NRW im Urteil vom 22. Januar 1997 - 16 A 3177/95 - geteilte Auffassung in Frage zu stellen, die - neben § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII tretende - Rechtsgrundlage des § 17 GTK begründe auch Beitragspflichten für den Besuch privat betriebener Kindergärten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 21 A 1852/18
    In der Sache wiederholen die Kläger damit die Ausführungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris, Rn. 13. Indes hat das hier beschließende Gericht, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt, bereits in seinem Beschluss vom 29. Januar 2001 - 16 A 5147/00 -, juris, im Einzelnen aufgezeigt, dass die zuvor genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dahingehend zu verstehen ist, dass § 90 Abs. 1 SGB VIII eine abschließende Regelung dergestalt enthält, dass landesrechtliche Regelungen, welche den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch im Fall des Besuchs von Kindertageseinrichtungen freier oder privater Träger zur Beitragserhebung ermächtigen, ausgeschlossen sind.
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